DBG

Satzung

Satzung der Wilhelm-Pfeffer-Stiftung der Deutschen Botanischen Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)   Die Stiftung führt den Name „Wilhelm Pfeffer-Stiftung der Deutschen Botanischen Gesellschaft e.V.
(2)   Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck

(1)   Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflanzenwissenschaften durch gezielte Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(2)   Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Förderung der Teilnahme von Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftlern an Fachtagungen, Symposien, Workshops und Exkursionen durch Übernahme von Tagungsgebühren und Zuschüssen zu Reisekosten sowie durch Prämierung von wissenschaftlichen
  2. die Auszeichnung hervorragender wissenschaftlicher Einzelleistungen auf dem Gebiet der Pflanzenwissenschaften durch den Wilhelm Pfeffer-Preis gem. §§ 4 ff. dieser Satzung,
  3. weitere im Einzelnen vom Stiftungsvorstand zu beschließende Maßnahmen wissenschaftlicher Art, die der Nachwuchsförderung im Bereich der Pflanzenwissenschaften dienen.

(3)   Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)   Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1)   Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus Wertpapieren im Gesamtwert von rd. 250.000,- EURO.

(2)   Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb der nächsten 4 Jahre sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies zuvor durch einstimmig gefassten Beschluss festgestellt hat.

(3)   Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Wilhelm Pfeffer-Preis

(1)   Die Wilhelm-Pfeffer-Stiftung verleiht zur Anerkennung und Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler den Wilhelm-Pfeffer-Preis für eine herausragende wissenschaftliche Leistung auf dem gesamten Gebiet der Botanik.

(2)   Der Preis umfasst:

  • eine Urkunde, die den Namen der Preisträgerin bzw. des Preisträgers sowie den Titel der preisgekrönten Arbeit enthält und von der Präsidentin/dem Präsidenten der Wilhelm-Pfeffer-Stiftung unterzeichnet ist,
  • einen Geldbetrag in Höhe von derzeit 2.500 (zweitausendfünfhundert) EURO,
  • einen Reisekostenzuschuss an die Preisträgerin bzw. den Preisträger zur Teilnahme an der Botanikertagung.

Die Preisüberreichung findet während der Botanikertagung statt.

Eine Teilung des Preises ist ausgeschlossen.

(3)   Der Preis wird im zweijährigen Turnus vergeben. Die Urkunde und das Preisgeld werden während der entsprechenden Tagung der Deutschen Botanischen Gesellschaft im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung von der Präsidentin/dem Präsidenten der Wilhelm Pfeffer-Stiftung überreicht.

(4)   Vorschläge zur Auszeichnung einer wissenschaftlichen Leistung können nur von ordentlichen Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern der Deutschen Botanischen Gesellschaft bis zum 31. Januar des Jahres der Preisverleihung an die Präsidentin/den Präsidenten der Wilhelm Pfeffer-Stiftung gerichtet werden. Selbstvorschläge sind ausgeschlossen.

Mitgliedschaft der Preisträger in der Deutschen Botanischen Gesellschaft wird nicht vorausgesetzt.

(5)   Der Vorstand entscheidet über die Preisvergabe mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Zur Entscheidungsfindung kann der Vorstand der Wilhelm Pfeffer-Stiftung Experten als Gutachter heranziehen.

Die Entscheidung des Vorstandes findet ihren Niederschlag in der Laudatio, die bei der Verleihung des Preises verlesen und in den ACTUALIA (Geschäftsnachrichten) veröffentlicht wird.

Hat ein Mitglied des Vorstandes der Wilhelm-Pfeffer-Stiftung einen Vorschlag zur Auszeichnung einer wissenschaftlichen Leistung mit dem Wilhelm Pfeffer-Preis unterbreitet, ist es von der Begutachtung und Entscheidungsfindung ausgeschlossen.

Sollte der Vorstand der Wilhelm-Pfeffer-Stiftung zu der Meinung gelangen, dass keine der vorgeschlagenen wissenschaftlichen Arbeiten eine hervorragende Qualität erreicht, so wird für die betreffende Zweijahresperiode kein Preis verliehen.

(6)  Der/die Preisträger/in/innen sind gehalten, die preisgekrönte/n Arbeit/en in einem Vortrag während der jeweiligen Jahrestagung der Deutschen Botanischen Gesellschaft vorzustellen.

§ 5 Stiftungsorgane

(1)   Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat
  2. der Vorstand

(2)   Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

§ 6 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes der Deutschen Botanischen Gesellschaft e.V. Den Vorsitz führt der Präsident der Deutschen Botanischen Gesellschaft.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat mit einer zwei Drittel Mehrheit Mitglieder des Vorstandes abberufen.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, beruft der Stiftungsrat ein neues Mitglied in den Vorstand.  Der Vorstand ergänzt sich selbst durch Zuwahl, falls die Deutsche Botanische Gesellschaft e.V. nicht mehr existiert. Er ist zur Zuwahl eines neuen Mitgliedes auch dann berechtigt, wenn 6 Monate nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes die/der Nachfolgerin/er noch nicht berufen wurde.

(3)   Zurückgetretene Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

§ 8 Vorsitz, Beschlussfassung

(1)   Die Präsidentin/der Präsident der Wilhelm-Pfeffer-Stiftung und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

(2)   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. An einer Abstimmung müssen sich mindestens ¾ der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(3)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Ausschlag.

(4)   Die Aufhebung der Wilhelm Pfeffer-Stiftung, ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung ihres Zweckes kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden und bedarf der Zustimmung der Deutschen Botanischen Gesellschaft.

(5)   Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  ist das Vermögen der Wilhelm-Pfeffer-Stiftung zu übertragen auf

a)     die Deutsche Botanische Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Pflanzenwissenschaften zu verwenden hat, oder

b)     eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung pflanzenwissenschaftlicher Forschung.

(6)   Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 9 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1)   Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder je einzeln.

(3) Der Vorstand hat nach folgende Pflichten:

  1. Er zeigt unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes an und belegt die Angaben durch Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen. Ebenso sind die Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Stiftungsvorstandes anzuzeigen. Bei Berufung oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch den Stiftungsrat erhält die Aufsichtsbehörde den Beleg durch das Berufungs-/Abberufungsschreiben in Verbindung mit dem die Unterzeichner legitimierenden Vereinsregisterauszug.
  2. Bei der Aufsichtsbehörde ist ein Jahresbericht, bestehend aus dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen, und zwar soll dies innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen. Der Vorstandsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichtes ist beizufügen.
  3. Werden Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gefasst, ist die Genehmigung dieser Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde durch die Präsidentin/den Präsidenten oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

(publiziert in Plant Biology 7 (2005), Nr. 6, Seite N15-N17)