Satzung der Sektion für Interaktionen (ehemals Sektion für Mykologie und Lichenologie)
§ 1
Ziele der Sektionsarbeit
Die Sektion Mykologie und Lichenologie der Deutschen Botanischen Gesellschaft (DBG) hat die Förderung von Forschung und Lehre auf dem Fachgebiet der wissenschaftlichen Mykologie.
Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung (Gem Vo) vom 24.1.1953; sie erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Im einzelnen gilt § 4 der Satzung der Deutschen Botanischen Gesellschaft sinngemäß.
Hierzu veranstaltet sie Symposien und unterstützt spezielle Fortbildungsveranstaltungen. Die Mitglieder werden durch Rundschreiben informiert.
§ 2
Mitgliedschaft bei der Sektion
Die Mitgliedschaft bei der Sektion ist an die Voraussetzung einer Mitgliedschaft bei der Deutschen Botanischen Gesellschaft gebunden. Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern der DBG zu. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist formlos bei der/dem Sektionsvorsitzenden zu stellen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages für die Deutsche Botanische Gesellschaft und für die Sektion.
Nichtmitglieder der DBG, welche die Ziele der Sektion unterstützen, können nach Entscheid der/des Vorsitzenden als Gäste registriert und zu Versammlungen und anderen Veranstaltungen der Sektion eingeladen werden und dort aktiv teilnehmen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist.
§ 3
Sektionsbeitrag
Die Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben der Sektion werden durch jährliche Beiträge und durch Spenden getragen. Die Höhe des jährlichen Beitrages (z. Zt. 6 €) wird auf der Sektionsversammlung durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.
§ 4
Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
a) der Sektionsvorstand
b) die Sektionsversammlung
§ 4.1
Sektionsversammlung
Die Sektionsversammlung erledigt die Sektionsangelegenheiten, soweit diese nicht vom Sektionsvorstand wahrgenommen werden können. Sie ist zuständig für
- die Wahl des Sektionsvorstands
- einer(s) Kassenprüfer(in)s und seiner/s Stellvertreter(in)s
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der/des Vorsitzenden und der/des Schatzmeisters(in) sowie Entlastungen derselben
- Beschlussfassung über Anträge an die Sektionsversammlung selbst sowie Beschwerden gegen Mitglieder der Vorstandschaft
- Entscheidung über Verlust der Mitgliedschaft
- Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Eigentum der Sektion und von diesem gleichstehenden Rechten
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Sektion
Die Berufung der Sektionsversammlung geschieht wenigstens einmal innerhalb von 2 Jahren (in der Regel während der Botanikertagung der DBG) durch die/den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden, außerdem jederzeit auf Antrag der Mehrheit der jeweiligen Vorstandsmitglieder, in beiden Fällen auf schriftlichem Wege. Die Berufung muss wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstage erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zugeben.
Stimmberechtigt in der Sektionsversammlung sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
Die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie Form und Ergebnis der Wahlen sind zu beurkunden. Das Protokoll ist von dem Ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 4.2
Sektionsvorstand
Die Führung der Geschäfte der Sektion innerhalb der DBG steht dem Sektionsvorstand zu, soweit nicht die Sektionsversammlung dazu berufen ist (s. § 4.1).
Der Sektionsvorstand besteht aus:
a) der/dem Ersten Vorsitzenden
b) der/dem Zweiten Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer(in)
d) der/dem Schatzmeister(in)
Die Wahl des Sektionsvorstands erfolgt für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren (Wiederwahl ist zulässig). Die Wahl hat für jede Person gesondert, auf Antrag in geheimer und schriftlicher Wahl zu erfolgen. Zur Gültigkeit der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Mitglied des Sektionsvorstands während der Amtsdauer aus, so wird dessen Aufgabe durch die/den Ersten und/oder die/den Zweiten Vorsitzenden kommissarisch bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung wahrgenommen. Sie/Er kann hierfür auch eine(n) Vertreter(in) bestellen, die/der längstens bis zur nächsten Wahl amtiert.
Die/der Erste und die/der Zweite Vorsitzende vertreten die Sektion nach außen mit Einzelvertretungsbefugnis. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung der Sektion nur im Zusammenwirken mit der/dem Ersten oder Zweiten Vorsitzenden befugt.
Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder der Sektionsversammlung der Sektion und dem Vorstand der DBG gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Die/der Schriftführer(in) führt das Protokoll über die Versammlungen.
Die/der Schatzmeister(in) besorgt die Kassengeschäfte der Sektion. Sie/er legt der Sektionsversammlung einen durch den Kassenprüfer geprüften und mit den nötigen Belegen versehenen Rechnungsbericht vor.
§5
Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, ordentlichen Sektionsmitgliedern möglich.
§ 6
Auflösung der Sektion
Die Auflösung der Sektion kann nur durch einstimmigen Beschluss aller ordentlichen Mitglieder in einer eigens dazu berufenen Sektionsversammlung erfolgen. Diese Absicht ist bei der Einladung allen Mitglieder bekanntzugeben. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Sektion an die Deutsche Botanische Gesellschaft bzw. an deren Vermögensnachfolger über.
§ 7
Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Satzung wurde auf der Sektions-Versammlung am 23.9.2002 in Freiburg mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Sektion beschlossen und in Kraft gesetzt.