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Statutes
geändert am 17. September 2000
I. Allgemeines
§ 1
Die Deutsche Botanische Gesellschaft fördert Wissenschaft, Forschung und Wissensverbreitung auf dem Gebiet der Botanik auf übernationaler Ebene, vornehmlich im deutschen Sprachraum. Sie arbeitet in diesem Sinne mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften zusammen.
§ 2
Die Deutsche Botanische Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin; sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 3
Vorstand des Vereins im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches ist der Präsident (§ 23 Ziffer 1), der Generalsekretär (§ 23 Ziffer 2) und der Schatzmeister (§ 23 Ziffer 3). Jeder von ihnen allein vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Tätigkeiten der Gesellschaft
§ 5
Die Tätigkeit der Gesellschaft umfaßt vorwiegend:
- Die Veranstaltung öffentlicher wissenschaftlicher Tagungen.
- Die Föderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Pflanzenwissenschaften durch Zuschüsse zur Teilnahme an Tagungen und anfallender Reisekosten, durch die Durchführung von allgemein zugänglichen Seminaren und workshops und durch Prämierung herausragender Veröffentlichungen im Rahmen der Botanikertagung.
- Die Unterstützung ihrer Sektionen bei der Planung und Durchführung oben genannter Aktivitäten.
- Die Herausgabe eigener Publikationen. Diese Publikationen werden von der Gesellschaft redaktionell bearbeitet und verantwortet. Die Gesellschaft verlegt die Publikationen nicht selbst.
- Die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Pflanzenwissenschaften an die Gesellschaft durch zeitnahe Veröffentlichung von Tagungsergebnissen.
§ 6
Mitglieder können sich zu Fachsektionen zusammenschließen. Die Gründung von Sektionen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes, die Sektionen bleiben rechtlich unselbständig und begründen keine finanziellen Ansprüche an die Gesellschaft. Ihre Mitglieder müssen Mitglied der Deutschen Botanischen Gesellschaft sein.
Die Fachsektionen verwalten sich selbst und erstellen dazu Satzungen. In diesen ist auch die Wahl des Sektionsvorsitzenden zu regeln. Die Amtsperioden der Sektionsvorsitzenden sollen zeitgleich mit den Amtsperioden des Gesamtvorstandes sein.
III. Mitglieder
§ 7
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 8
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich wissenschaftlich mit der Botanik oder einem verwandten Fach beschäftigt oder die Arbeiten der Gesellschaft durch ihre Mitwirkung zu fördern bereit ist.
§ 9
Wer der Gesellschaft beizutreten wünscht, beantragt dies schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann jeweils zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres erfolgen. Bei Eintritt zum 01.07. ist nur der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
§ 10
Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Bestrebungen der Gesellschaft in besonderem Maße finanziell unterstützt. Es kann persönliche oder unpersönliche fördernde Mitglieder geben. Die fördernden Mitglieder haben einfaches Stimmrecht, können aber nicht dem Vorstand angehören.
§ 11
Zu Ehrenmitgliedern können Botaniker mit anerkannten wissenschaftlichen Verdiensten ernannt werden, außerdem Gelehrte aus anderen Fächern und Persönlichkeiten, die sich um die Pflanzenwissenschaften verdient gemacht haben. Die Zahl der Ehrenmitglieder darf 25 nicht überschreiten. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gewählt. Der Antrag hierzu kann vom Gesamtvorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden.
§ 12
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar bzw. im Juli (bei Eintritt zum 01.07.) zu entrichten. Hierdurch erwirbt das Mitglied das Anrecht auf den kostenfreien Bezug der wissenschaftlichen Zeitschrift und der Mitteilungen der Gesellschaft für das laufende Mitgliedsjahr bzw. für dessen 2. Hälfte.
§ 13
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch ausdrückliche Erklärung; diese muß schriftlich bis zum 30. September bei der Geschäftsführung eingegangen sein, wenn sie für das kommende Jahr wirksam sein soll. Wer mit der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages trotz 3-maliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann auf Beschluß des Geschäftsführenden Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
§14
Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes, sowie der Konkurs über das Vermögen eines Mitgliedes begründen keinen Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.
IV. Organe der Gesellschaft
§ 15
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
IV a) Die Mitgliederversammlung
§ 16
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, in der Regel in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem innerhalb von vier Monaten einzuberufen, wenn mindestens 50 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand und die 2 weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht Vorsitzende einer der Sektionen sind. Für den Fall, daß mehr als 5 Sektionen bestehen (§ 22), wählt sie auch die Vertreter der Sektionsvorsitzenden im Gesamtvorstand.
§ 17
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt über Satzungsänderungen (vergl. § 29).
Außerdem wählt sie zwei Kassenprüfer aus ihren Reihen und 3 Mitglieder als Wahlausschuß; diese dürfen dem amtierenden und dem zu wählenden Vorstand nicht angehören. Die Mitgliederversammlung setzt unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft den Jahresbeitrag fest.
§ 18
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß mit viermonatiger Ladungsfrist einberufen und die endgültige Tagesordnung fristgemäß (§ 19) in den Gesellschaftsnachrichten ("Actualia") bekanntgemacht wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen, § 29).
§ 19
Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind. Spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung wird die endgültige Tagesordnung in den Gesellschaftsnachrichten ("Actualia") bekanntgemacht.
§ 20
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Protokoll beurkundet, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern vorzugsweise in den Gesellschaftsnachrichten ("Actualia") zur Kenntnis zu bringen.
§ 21
Der Geschäftsführende Vorstand kann über alle von ihm als dringlich erachteten Angelegenheiten einen Beschluß durch schriftliche Befragung aller Mitglieder herbeiführen. Ein solcher Beschluß ist gültig, wenn die Zahl der innerhalb vier Wochen nach Aufgabe der Anfrage bei der Post eingegangenen Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übertrifft.
IV b) Der Vorstand
§ 22
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem Geschäftsführenden Vorstand
- fünf Vorsitzenden der Sektionen
- zwei weiteren Mitgliedern
Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf 11 nicht überschreiten. Werden mehr als 5 Sektionen gegründet, so wählt die Mitgliederversammlung unter den Sektionsvorsitzenden 5 Vertreter für den Gesamtvorstand aus.
§ 23
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Generalsekretär
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich in der angeführten Reihenfolge. Bei längerfristigem Ausfall des Präsidenten oder des Generalsekretärs bestellt der Geschäftsführende Vorstand einen Vertreter, der bis zur nächsten Wahl amtiert. Bei Ausfall beider Posten sind Neuwahlen anzusetzen. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nachfolgenden im Amt.
§ 24
Der Geschäftsführende Vorstand und die beiden weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wenn mehr als 5 Sektionen bestehen, wählt die Mitgliederversammlung außerdem diejenigen 5 Sektionsvorsitzenden, die dem Gesamtvorstand angehören sollen.
Wahlvorschläge können von allen ordentlichen Mitgliedern beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese müssen spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin eingegangen sein. Weitere Vorschläge können auch in der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Wahlvorschläge werden vom Generalsekretär unterbreitet. Von den zur Wahl Vorgeschlagenen muß eine Erklärung beigefügt sein, daß sie im Falle ihrer Wahl diese annehmen. Wiederwahl ist zulässig. Es kann einzeln über Vorstandsmitglieder oder enbloc über einen gesamten Wahlvorschlag abgestimmt werden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel schriftlich und geheim. Für die Durchführung der Wahl wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen 3 Mitglieder als Wahlausschuß. Dieser führt die Wahl durch und stellt das Ergebnis fest. Bei den Wahlen entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahl der Sektionsvorsitzenden wird in den Sektionssatzungen geregelt.
§ 25
Das Wahlergebnis wird allen Mitgliedern in den Gesellschaftsnachrichten ("Actualia") zur Kenntnis gebracht.
§ 26
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Mitgliederversammlung (siehe § 17) geregelt werden. Er erläßt eine Geschäftsordnung für sich und den Geschäftsführenden Vorstand und gibt sie der Mitgliederversammlung bekannt. Für die Beratung spezieller Angelegenheiten kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. Er legt jeweils Ort und Termin der Mitgliederversammlung fest und bestellt den Tagungspräsidenten sowie dessen Stellvertreter.
Der Gesamtvorstand bestellt den Chefredakteur (Editor-in-Chief) der wissenschaftlichen Zeitschrift und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Verlag sowie die weiteren Redaktionsmitglieder. Der Chefredakteur und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Gesamtvorstand regelt die Gewährung von Beitragsermäßigungen.
§ 27
Der Gesamtvorstand kann mit einstimmigem Beschluß Personen, die sich um die Deutsche Botanisches Gesellschaft in besonders hohem Maße verdient gemacht haben, mit der Simon Schwendener Medaille auszeichnen. Er hat darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 28
Der Geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes aus. Der Geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte zuständig.
V. Satzungsänderungen
§ 29
Änderungen der Satzung können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erfolgen, wenn sie vom Vorstand oder mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Diese Anträge müssen begründet zusammen mit der Tagesordnung vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht sein.
Änderungen an der Satzung, die durch eine Änderung der Gesetzgebung oder durch Verordnung oder behördliche Anordnung notwendig werden, kann der Geschäftsführende Vorstand beschließen; die Mitglieder sind hiervon durch Veröffentlichung in den Gesellschaftsnachrichten ("Actualia") in Kenntnis zu setzen.
VI. Auflösung der Gesellschaft
§ 30
Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens 50 ordentlichen Mitgliedern beantragt ist, und wenn der Antrag nach den für Satzungsänderungen gültigen Vorschriften dem Vorstand und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und auf der Mitgliederversammlung, falls in derselben mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind, durch Dreiviertelmehrheit angenommen ist. Dieser Beschluß bedarf der Gültigkeitserklärung durch schriftliche Abstimmung sämtlicher Mitglieder und wird erst ausführbar, wenn von den innerhalb von sechs Wochen nach der Aufgabe bei der Post eingehenden Stimmen drei Viertel dafür sind.
§ 31
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung (z.B. die Deutsche Forschungsgemeinschaft) für die Förderung der pflanzenwissenschaftlichen Forschung.
§ 32
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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gez. Dr. Hans-Peter Haschke
(Schatzmeister der Gesellschaft)